Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. ANGEBOTE

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. AUFTRAGSGRUNDLAGEN

Allen Aufträgen, Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie werden durch schriftliche Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Telefax-Mitteilungen sind nur nach schriftlicher oder durch Telefax übermittelte Bestätigung unsererseits wirksam.
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Ergänzend gelten unsere Verglasungsrichtlinien in der letztgedruckten Fassung als vereinbart. Die Bestimmungen der ÖNORMEN sind Grundlage unseres Angebotes und gelten für unsere Lieferungen und Leistungen.

 

3. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Bestellers (Käufers) sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben.
Als Auftragsbestätigung gilt auch unser Lieferschein bzw. Warenrechnung.

 

4. PLÄNE UND UNTERLAGEN

Die in unseren Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Preislisten, Angeboten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Farben, Leistung und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen ist.
Erfolgt die Fertigung durch uns nach vom Besteller genehmigten Zeichnungen, so ist die Zeichnung ihrem vollen Inhalt nach und in allen Details als vom Besteller genehmigt zu betrachten; von uns angefertigte Zeichnungen sind maßgebend, wenn sie vom Besteller nicht ausdrücklich widersprochen wurden. Nachträgliche Änderungen können nur nach Möglichkeit und gegen Erstattung der Mehrkosten berücksichtigt werden.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

 

5. LIEFERUNG, VERSAND UND VERPACKUNG

Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, insbesondere auch das Bruchrisiko auf den Besteller über. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen vereinbarten Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen, erforderliche Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen und glasspezifische Abstellflächen vorzubereiten und verfügbar zu machen.
Bei allen Lieferungen wird durch die Übergabe des Gutes die Gefahr, einschließlich Bruchgefahr, auf den Käufer übertragen und Beschaffenheit der Ware, der Verpackung, Verladung und Lagerung als ordnungsgemäß anerkannt.
Wird auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder Verantwortung.
Soweit die Verpackung, insbesondere Gestelle, nicht Eigentum des Bestellers sind oder werden, wie z.B. bei Einwegverpackung, verwahrt der Besteller sie auf seine Gefahr für uns. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Wert zu ersetzen.
Für die Übergabe und Übernahme bei Montagearbeiten gilt, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen worden ist, das Werk spätestens als übergeben, wenn der Auftraggeber dieses, und sei es auch nur teilweise, in Betrieb nimmt bzw. benützt. Ab diesem Zeitpunkt trifft den Auftraggeber insbesondere das Risiko des Unterganges oder der Beschädigung des Werkes. Es steht uns zu, eine Teilübergabe zu verlangen; dies insbesondere bei Verglasungen und Fassaden. In einem solchen Falle sind Mängel unverzüglich zu rügen, sonst gilt das Werk als mangelfrei übernommen. Wenn an Teilen, die von uns hergestellt worden sind, eine weitere Verarbeitung vorgenommen wird oder Teile aufgebracht werden, so hat der Auftraggeber Mängel vorher zu rügen, sonst hat er das Recht, solche geltend zu machen, verwirkt. Dies ist durch eine entsprechende Bauaufsicht zu veranlassen.

 

6. BEANSTANDUNGEN

Beanstandungen jeglicher Art haben innerhalb einer Woche nach Zugang der Ware schriftlich zu erfolgen. Unsere Haftung ist nur auf eine Ersatzlieferung des von uns gelieferten Materials beschränkt. Darüberhinausgehender Schadenersatz kann nur bei grobem Verschulden und Vorsatz verlangt werden. Beanstandungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Einhaltung des Zahlungstermines. Für Isolierglas gilt die Gewährleistung des Herstellers. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für beigestelltes Material wird keine Haftung übernommen. Dies gilbt besonders für Waren, die von uns weiterbearbeitet (geschliffen usw.) werden und auch für Bilder, die wir zur Einrahmung oder zum Aufziehen übernehmen. Die Maße sind vom Auftraggeber beizustellen. Sofern die Maßaufnahme durch unsere Mitarbeiter erfolgt, sind unsere Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers tätig, sodass Maßaufnahmen unserer Mitarbeiter im Auftrag von Kunden immer auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers erfolgen.
Für Beanstandungen von ÖNORM-genormten Waren gelten die ÖNORMEN.

 

7. LIEFERFRIST

Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist spätestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung, dem Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen, dem Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und / oder ein zu erstellendes Akkreditiv zu unseren Gunsten eröffnet worden ist.
Unsere Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Pkt. 7.1) darstellt, so wird die vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängert und hat der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Wird eine Nachfrist infolge eines uns anzulastenden groben Verschuldens nicht eingehalten, kann sich der Auftraggeber durch eine binnen 8 Tagen bei uns eingehende schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren lossagen.

Der Auftraggeber hat in diesem Fall nur das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren geleisteten Zahlungen. Im beidseitigen Einvernehmen kann ein teilweiser Rücktritt vereinbart werden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

7.1 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a)  wenn wir die Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig erhalten oder wenn sie der Auftraggeber nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistungen verursacht.
b)  wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet, ob sie bei uns, beim Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c)  wenn technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder für unsere Zulieferer unmöglich, unzumutbar machen oder zu Mängeln führen, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen;
d)  wenn der Auftraggeber oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

 

7.2 Bei Montagearbeiten hat der Auftraggeber alles vorzukehren, damit wir mit unseren Arbeiten auf der Baustelle beginnen und sie dort ungestört und zügig fortsetzen können (Schneeräumung etc.). 
Insbesondere ist eine entsprechende Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen, die es uns erlaubt, an Ort und Stelle alle notwendigen Arbeiten durchzuführen. Weiters ist bauseits eine hinreichende Lagermöglichkeit für das gesamte auf die Baustelle anzuliefernde Material bereitzustellen. Zur Aufstellung von Gerüsten ist ein ebener und fester Untergrund bauseits herzustellen. Es muss
auf der Baustelle weiters eine angemessene Zufahrtsmöglichkeit für LKW´s und Kranfahrzeuge bestehen, auch müssen sich diese Fahrzeuge auf der Baustelle angemessen bewegen können. Der Auftraggeber hat uns alle Arbeitsunterlagen, Pläne, Berechnungen usw. bei Auftragserteilung bzw. zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Abklärung aller technischen Details. Sind Montagearbeiten durch Schlechtwetter nicht möglich, sind die verstreichenden Tage an den eingegangenen Endtermin anzuhängen.

 

8. PREISE

Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten.
Bei unserer Preiskalkulation setzen wir voraus, dass die Positionen unseres Angebotes unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig durchgeführt sind und dass wir unsere Lieferungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
Von uns zugesagte Fixpreise sind nur dann verbindlich, wenn wir die Lieferungen und Leistungen zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin einbringen können. Verschieben sich die diesbezüglichen Termine ohne unser Verschulden, so können die mittlerweile eingetretenen Materialpreiserhöhungen  der Vorlieferanten und kollektivvertragliche Lohnerhöhungen dem Auftraggeber weiterverrechnet werden. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin nicht festgelegt, so sind wir an die Preise des Angebotes nur gebunden wenn uns binnen drei Monate nach Abgabe des Offertes der Auftrag erteilt wird und dieser danach zügig abgewickelt werden kann.

 

9. ZAHLUNG

Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichende Zahlungstermine / -bedingungen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach erfolgter Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig. Vereinbarte Skontoabzüge können bei Teilzahlungen nur dann vorgenommen werden, wenn sämtliche Teil- und auch die Schlusszahlung vollständig und fristgerecht erfolgen.
Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden.
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder erheblichen Zahlungszielüberschreitungen für vorhergehende Lieferungen und Leistungen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferung und Leistung bis zur Zahlung oder Beibringung ausreichender Sicherheit zu verweigern. Wurde unsere Lieferung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig; dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Wechselprotest, abgelehnter Scheckeinlösung oder bei Einbringung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit Rechnungsdatum als Ausstellungstag und dann nur erfüllungshalber angenommen, wobei Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Käufers gehen.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt als vereinbart, dass alle Forderungen des Lieferers ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar zu Zahlung fällig werden.
Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Leistung oder Zahlung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zu Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verrechnen.
Hat der Auftraggeber trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistungen nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Auftraggeber hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie uns alle Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten.
Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
Noch nicht abgeschlossene Reklamationsvorgänge sind kein Grund für einen Zahlungsaufschub.

 

10. EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten oder von uns hergestellten Sachen vor bis zu vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
Der Auftraggeber ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe, in diesem Fall erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf den für die Vorbehaltsware erzielten Erlös.
Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehen samt den hierfür eingeräumten Sicherheiten ab und wir nehmen die Abtretung an. Die hierfür anfallenden Gebühren trägt der Auftraggeber.
Wir verpflichten uns, die uns abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen seine Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung nachweisbar zu verständigen, und alle für die Einbringlichmachung seiner Forderung erforderlichen Angaben zu machen und uns die darauf bezughabenden Unterlagen zu übermitteln. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware oder deren Einbau wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt bzw. eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist dies als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.

 

11. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

Diese besteht nur für Mängel, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung und Leistung aufgetreten sind.
Der Auftraggeber kann sich auf diese Vertragsbestimmung nur berufen, wenn er uns unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt. Wir verpflichten uns, die uns bekanntgegebenen Mängel, sofern wir sie zu vertreten haben, zu beheben und nach unserer Wahl uns entweder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu Verbesserung senden zu lassen oder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu ersetzen. Der Auftraggeber hat uns jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, bestehende Mängel zu beheben. Ein Preisminderungsanspruch besteht nur dann, wenn wir die Mängelbehebung ablehnen oder nicht innerhalb angemessener Frist vornehmen.
Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Einbau- und Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Unsere Gewährleistungspflicht gilt insbesondere auch dann nicht, wenn die Mängel beruhen auf:
a)    Nichtbeachtung der Verglasungsrichtlinien
b)    mangelhafter Instandhaltung
c)    oder ohne unsere Zustimmung durchgeführte Nachbesserung oder Reparatur bzw. durch eine nicht von uns vorgenommene bzw. abgestimmte Veränderung.
Glasbruch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. (Siehe hierzu auch unsere Verglasungsrichtlinien.)
Die Bestimmung des § 933b ABGB findet keine Anwendung.
Soweit diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen mit den Bestimmungen der §§ 922 bis 933 ABGB in Widerspruch stehen, gelten sie gegenüber Konsumenten nicht. Gegenüber Konsumenten haben die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang.

Garantie für Isolierglas: Wir übernehmen für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Erstlieferung ab unserer Erzeugungsstätte, die Garantie, dass die Durchsichtigkeit unserer Isolierscheiben unter normalen Bedingungen nicht durch Staub- oder Filmbildung im Scheibeninneren beeinträchtigt wird. Treten solche Mängel auf, so liefern wir kostenlosen Ersatz ab Werk. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Voraussetzung dieser Garantie ist, dass unsere Einbaurichtlinien genau eingehalten und keinerlei Bearbeitung oder sonstige Veränderungen an den Scheiben vorgenommen werden und dass der Scheibenverbund nicht beschädigt worden ist.
Eine fachgerechte Verlegung durch den Verarbeiter entsprechend unseren Verglasungsrichtlinien sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Ö-NORMEN sowie eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und Dichtungsmaterials durch den Bauherrn eingehalten wurde.
Ausgeschlossen aus der Gewährleistung sind Isolierglaselemente, welche in Verkehrsmitteln oder Kühlanlagen eingebaut werden.
Der Garantieanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb der fünfjährigen Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach Entdeckung des Mangels, geltend gemacht wird.

Für diejenigen Funktionsteile der Ware, die wir von Zulieferern bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche. Falls wir eine Ware aufgrund von Zeichnungen oder Mustern oder Bestellangaben des Auftraggebers anfertigen, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Anweisungen des Auftraggebers erfolgte. In diesen Fällen hat der Auftraggeber uns hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- oder klaglos zu halten.
Für Personenschäden, die ein Verbraucher erleidet, haftet der Verkäufer gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (BGBI 1988/89). Für Sachschäden, die ein Unternehmen erleidet, ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen ist.
Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (BGBI 1988/89) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Bearbeitungskosten, Betriebsstörungen, Produktionsausfall und Konventionalstrafen.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur mit unserer Zustimmung zulässig und wirksam.

 

12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL

Erfüllungsort für sämtliche aus diesem Vertrag sich ergebenen Verbindlichkeiten – auch bei Wechselverbindlichkeiten – ist unser Sitz in A-6900 Bregenz. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und uns wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bregenz vereinbart.
Wir behalten uns jedoch ausdrücklich das Recht vor, ihn nach unserer Wahl auch am für seinen Sitz zuständigen Gericht zu belangen.
Auf das gegenständliche Rechtsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

Glas-Marte GmbH, A-6900 Bregenz, 01.11.2011

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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. FÜR DEN AUFTRAG / VERTRAG GELTENDE BEDINGUNGEN

a. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns (im Folgenden auch „Glas Marte“ genannt) einerseits und dem Auftragnehmer oder Verkäufer (im Folgenden Verkäufer genannt) andererseits richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Vereinbarungen, die von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, insbesondere anders lautende Bedingungen des
Verkäufers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam.
Dies gilt auch und insbesonders, wenn anders laufende Bedingungen dem Angebot oder einer Auftragsbestätigung des Verkäufers beigefügt oder hierin genannt sind.
Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mit Annahme und/oder Ausführung des Auftrags unterwirft sich der Verkäufer jedenfalls unseren Allgemeinen
Auftragsbedingungen.
b. Angebote des Verkäufers sind verbindlich. Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Angebote für die Dauer von 1 Jahr verbindlich.
c. Der Vertrag kommt durch Annahme / Bestätigung oder Ausführung der von uns zugesandten Bestellung zustande. Die Zustellung kann als Fax, Email oder als Brief erfolgen.
d. Erfüllung der uns geschuldeten Leistungen durch Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
e. Glas Marte ist berechtigt die Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftrag nicht innerhalb von 1 Woche nach Erhalt unverändert bestätigt wird.
f. Auftragsbestätigungen, die von unseren Bestellungen abweichen, werden von Glas Marte nicht akzeptiert und sind unwirksam.
g. Liefert oder leistet der Verkäufer nicht termingerecht, so ist Glas Marte berechtigt vom Verkäufer Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten der Ersatzbeschaffung zu verlangen.

 

2. LIEFERUNG

a. Vereinbarte Liefertermine sind Fixtermine und genauestens einzuhalten. Nachfristen können nicht gewährt werden. Der Fortbestand unseres Interesses am Erhalt der Ware ist an die Einhaltung der Liefertermine gebunden. Bei Nichteinhaltung der Liefertermine hat Glas Marte das Recht ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
b. Alle Lieferungen erfolgen frei Haus Bregenz. Transportkosten, Maut und andere im Zuge des Transportes anfallende Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.
c. Sobald der Verkäufer damit rechnen muss, vereinbarte Liefertermine nicht einhalten zu können, hat er uns dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
d. Für Schäden während des Transportes ist der Verkäufer verantwortlich. Dies trifft nicht zu, wenn die Ware von Glas Marte mit eigenen Fahrzeugen abgeholt wird – vorausgesetzt, dass die Verpackung der Ware fachgerecht ausgeführt und für die Transportbeanspruchung geeignet ist.
e. Glas Marte übernimmt keine Verantwortung bzw. Haftung für vom Verkäufer gelieferte Mehrwegverpackungen, Transportgestelle, Verpackungsgebinde und dergleichen.
f. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von Glas Marte sowie die Bezeichnung des Inhaltes nach Art und Menge angibt.

 

3. AUSFUHRGENEHMIGUNGSPFLICHTIGE WAREN / ZOLL / EINFUHRBESTIMMUNGEN

a. Falls die angebotene Ware durch ihren Ursprung bzw. Art zolltechnisch relevante Auswirkungen bei der Wiederausfuhr aus der EU mit sich bringt, ist im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen. Andernfalls haftet der Verkäufer für sämtliche entstehenden Zusatzkosten, die im Zuge der Lieferung an Glas Marte sowie für den Weiterverkauf bzw. Lieferung (auch als Bestandteil von erzeugten bzw. vermischten Produkten) ins nicht österreichische Ausland entstehen.
b. Der Verkäufer hat unaufgefordert eine Langzeitlieferantenerklärung an Glas Marte zu senden. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der/den Lieferungen um Ware für die präferenzbegünstigte (Wieder-)Ausfuhr handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist vom Verkäufer zwingend eine Information an Glas Marte vor Auftragsannahme erforderlich.
c. Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, falls Nachteile durch fehlende Information über den Ursprung der Ware vorliegen.

 

4. GARANTIE, GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGEL DER WARE

a. Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Qualität und Ausführung den österreichischen und europäischen gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Normen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht.
b. Liegt dem Auftrag ein uns vom Verkäufer bereitgestelltes und von uns akzeptiertes Muster zugrunde, so hat der Verkäufer alle Lieferungen (auch soweit vereinbart Teillieferungen und Folgelieferungen) in einer des Musters entsprechenden Qualität und Ausführung zu liefern. Die Lieferung erfolgt dann mit der ausdrücklichen Garantie, dass alle Lieferungen, Teillieferungen und Folgelieferungen die Eigenschaften des Musters aufweisen.
c. Der Verkäufer garantiert, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist.
d. Die Ware wird von Glas Marte mit Vorbehalt übernommen. Die Warenannahme überprüft nur die äußerliche Unversehrtheit der Versandverpackung. Mängel und Abweichungen werden nach Feststellen an den Verkäufer gemeldet. Insbesondere bei Waren, die üblicherweise bis zu ihrer Verwendung in der Verpackung belassen werden, gelten Mängel, die erst bei Entnahme aus der Verpackung oder deren Bearbeitung sichtbar werden, als versteckte Mängel. Glas Marte kann ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Auftrag und Wandlung verlangen. Falls dies nicht der Fall ist, hat der Verkäufer für eine schnellst mögliche Ersatzlieferung bzw. Mängelbehebung zu sorgen. Aufwendungen, die zum Zweck der Nacherfüllung entstehen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer.
e. Mit vollendeter Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist neu zu laufen.
f. Festgehalten wird, dass der Verkäufer auch für Schäden haftet, die mit dem Rückruf, dem Ausbau, dem Umbau von mangelhaft gelieferten Waren zusammenhängen, ebenso haftet er für Schäden, die aufgrund von Verwendung mangelhafter Waren auftreten oder bei Kunden von Glas Marte entstanden sind.
g. Der Verkäufer ist verpflichtet alle denkbaren Einschränkungen, die bei der Anwendung der von ihm gelieferten Waren zu Mängeln führen können, in schriftlicher Form bekannt zu geben. Dies hat spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu erfolgen. Glas Marte hat in diesem Fall das Recht vom Vertrag ohne Einhaltung von Fristen zurückzutreten.
h. In dringenden Fällen oder wenn der Verkäufer seine Gewährleistungsverpflichtungen nach Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt, sind wir berechtigt, auf Kosten des Verkäufers schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern oder entstandenen Schaden auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen.
i. Für alle durch den Verkäufer verursachten unmittelbaren und mittelbaren Schäden an eigenen oder fremden Gegenständen, Leistungen oder Personen haftet dieser, auch wenn diese Schäden durch dritte Personen, die in seinem Auftrag handeln, verursacht
werden.
j. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 3 ½ Jahre.
k. In Abweichung von § 933 ABGB wird vereinbart, dass die Geltendmachung der Gewährleistung zur Wahrung der Gewährleistungsfrist nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich erfolgen kann.
l. Erhält der Verkäufer für die Ausführung der Leistung Produkte von Glas Marte beigestellt, ist der Verkäufer für diese Produkte in derselben Art und Weise wie für seine eigenen eingesetzten Produkte verantwortlich. Die beigestellten Produkte gehen mit dem Zeitpunkt der Auslieferung bei Glas Marte in die Verantwortung des Verkäufers über. Die Eigentumsverhältnisse an den beigestellten Produkten bleiben zu jederzeit bei Glas Marte. Die beigestellten Produkte dürfen für Dritte nicht zugänglich sein.
m. Retoursendungen von Waren gehen zu Lasten und auf Gefahr des Verkäufers.

 

5. FERTIGUNGSWERKZEUGE UND –FORMEN

a. Fertigungswerkzeuge und -Formen, die ausschließlich für den Zweck der Erfüllung eines Auftrages für Glas Marte erforderlich sind, dürfen ausschließlich für die Herstellung von Teilen für Glas Marte eingesetzt werden. Die Werkzeuge und Formen müssen mit „EIGENTÜMER: FA. GLAS MARTE BREGENZ“ dauerhaft in den Sprachen D/Landessprache gekennzeichnet sein. Glas Marte ist Eigentümer der Werkzeuge und Formen. Werkzeuge und Formen sind auf Verlangen an Glas Marte auszuhändigen. Der Verkäufer ist verpflichtet die Werkzeuge und Formen auf unbestimmte Zeit instandzuhalten und sicher zu lagern. Bei Missbrauch ist der Verkäufer schadenersatzpflichtig.

 

6. UNTERLAGEN / TECHNISCHES EIGENTUM GLAS MARTE

a. Technische Zeichnungen und übergebene Unterlagen (Muster, Pläne u. dgl.), z.B. für die Fertigung der Werkzeuge und Formen, unterliegen der Geheimhaltung und dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben oder für Dritte verwendet werden. Der Verkäufer darf keine Änderungen an Zeichnungen von Glas Marte vornehmen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Glas Marte.
b. Werkszeugnisse sind im Lieferumfang enthalten u. vom Verkäufer für die Dauer von 10 Jahren evident zu halten. Auf Anforderung sind die Werkszeugnisse zu übermitteln.

 

7. RECHTSFOLGEN UND PFLICHTVERLETZUNGEN

a. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen und/oder Garantien kann Glas Marte ohne Fristsetzung vom Vertrag bzw. Auftrag zurücktreten. Der entstandene Schaden durch die Nichteinhaltung des Fixtermins und/oder Garantien ist vom Verkäufer zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer die Nichteinhaltung von Fixterminen und/oder Garantien zu vertreten hat. Weiters gilt dies auch für den Fall von Teillieferungen und Folgelieferungen.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT UND ABTRETUNGSVERBOT

a. Jeder Eigentumsvorbehalt gilt uns gegenüber als ausgeschlossen.
b. Eine Abtretung von Forderungen des Verkäufers gegen Glas Marte an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung durch uns ausgeschlossen.

 

9. ZAHLUNG

a. Die Zahlungskonditionen, die bei einer Anfrage durch Glas Marte vorgegeben werden, sind bindend. Dies gilt auch und insbesondere, wenn anders lautende Konditionen dem Angebot oder einer Auftragsbestätigung des Verkäufers beigefügt oder hierin genannt werden.
b. Soweit kein höherer Skonto bzw. längere Skontofrist vereinbart wird, werden von jedem Rechnungsbetrag nach Rechnungserhalt 3 % bei 30 Tagen Zahlungsziel abgezogen.
c. Die Rechung ist in 2-facher Ausführung mit Angabe der Bestellnummer von Glas Marte auszustellen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit unseren Bestelltexten übereinstimmen. Weiters hat die Rechnung die UID-Nummer des Verkäufers und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, auch die UID-Nummer von Glas Marte aufzuweisen.
d. Die Skontofrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges. Voraussetzung ist in jedem Fall eine einwandfrei und vollständig angelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung, sowie eine vollständige und überprüfbare Rechnung. Falls Abklärungen über Qualität, Menge oder Ausführung erforderlich sind, beginnt die Skontofrist erst nach vollständiger Klärung aller Details bzw. Nachlieferung der offenen Mengen. Während der Zeit des Betriebsurlaubes von Glas Marte erfolgt keine Rechnungskontrolle. Die Skontofrist verlängert sich automatisch um die Dauer des Betriebsurlaubes.
e. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das ausführende Geldinstitut.
f. Bei Zahlungsverzug durch Glas Marte werden keine Verzugszinsen, die über dem jeweiligen Euribor-Prozentsatz liegen, akzeptiert.

 

10. STORNIERUNG VON AUFTRÄGEN

a. Glas Marte kann den Auftrag stornieren, wenn nach Auftragserteilung eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verkäufers eintritt; insbesonders wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, durch die unsere Ansprüche gefährdet sein können bzw. die Erfüllung des Auftrages nicht mehr sichergestellt ist. Das
Gleiche gilt für den Fall, dass der Verkäufer ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet.

 

11. ERFÜLLUNGSORT

a. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle.
b. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Bregenz

 

12. GERICHTSTAND, RECHTSWAHL

a. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und Glas Marte unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
b. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bregenz
c. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich das Recht vor, den Verkäufer nach unserer Wahl auch am für seinen Sitz zuständigen Gericht zu belangen.

 

13. SALVATORISCHE KLAUSEL

a. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind gegebenenfalls durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommen.

 

Gültig ab 01.09.2008

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